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| Wem gehört der Bodensee? |
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| Trotz unklarer Hoheitsverhältnisse funktioniert die Zusammenarbeit reibungslos |
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| Landesgrenzen sind zentimetergenau vermessen. Beim See ist das anders: Die Hoheitsverhältnisse sind seit 500 Jahren kontrovers. Doch dies erschwert die internationale Zusammenarbeit keineswegs. Vielleicht funktioniert sie gerade deshalb so reibungslos, weil sich die Staaten der gemeinsamen Verantwortung "grenzenlos" bewußt sind. |
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Der Bodensee markiert ein Grenzdreieck: Drei Staaten (Deutschland, Schweiz, Österreich) sind Anrainer. Die Frage allerdings, wo denn nun die Seegrenze verläuft, ist in weiten Bereichen ungeklärt und nicht staatsvertraglich geregelt. Das internationale Nachbarrecht hat im Laufe der Jahrhunderte einen eigenen spezifischen Charakter bewahren können. |
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| Keine verbindliche Grenze |
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| Es gibt - von örtlichen Ausnahmen abgesehen - keine verbindlich gezogene Seegrenze. Demzufolge sind die Staatsgebiete hoheitsrechtlich nicht begrenzt. Völkerrechtlich gibt es bei der territorialen Souveränität offene Fragen. Bei vertraglichen Regelungen werden die Hoheitsverhältnisse ausgenommen. Und jede neue Nutzung erzeugt zunächst einmal Verunsicherung. |
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| Klar geregelt durch einen Staatsvertrag, der 1854 ratifiziert worden war, ist nur der Grenzverlauf zwischen Konstanz/Kreuzlingen für das Gebiet des Seerheins sowie das Gebiet des Untersees und des Rheins ab Eschenz. Außerdem besteht für den "Konstanzer Trichter" eine staatsvertragliche Regelung. Dort sind die hoheitlichen Verhältnisse seit 1831 fixiert - allerdings sehr kompliziert. |
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| Patina der Geschichte |
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| Der Thurgau war damals noch Vertragspartner, bevor 1848 der Bundesstaat (Schweiz) gegründet worden ist. Deutscherseits hatte bis 1878 das Großherzogtum Baden die Macht und das Sagen. Danach wurden drei Verträge mit dem Deutschen Reich abgeschlossen. Ein Regelwerk trägt den Stempel der Bundesrepublik Deutschland. Keine Differenzen bestehen beim "binnendeutschen" Überlinger See: Dieser Seitenarm des Bodensees in Baden-Württemberg unterliegt ungeschrieben der Gebietshoheit Deutschlands. Dort gilt: was "ersessen" wurde, gehört dem hinterliegenden Land. |
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| Hoher See "Niemandswasser" |
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| Für den Obersee, der die Hauptfläche des gesamten Bodensees ausmacht, gibt es keine Zuordnung zu den anliegenden Staaten. Es bestehen unterschiedliche "Ansprüche" der Anrainer. Alle sind sich jedoch gewohnheitsrechtlich einig über die Haldentheorie, die besagt, daß die Gebietshoheit eines Staates den Uferbereich (Deutschland mit 155 km, die Schweiz mit 72 km und Österreich mit 28 km Uferlänge) bis zu einer Seetiefe von 25 m umfaßt. |
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| Realteilung oder Kondominium? |
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| In der staatsrechtlichen Theorie vertritt die Schweiz die Realteilung, was bedeutet, daß das Seegebiet entsprechend der jeweiligen Uferlänge hoheitlich aufgeteilt wird und die Grenze durch die Seemitte (Mittellinie) verläuft. Deutschland und Österreich sind Verfechter eines Kondominiums: Danach befindet sich der Seebereich außerhalb der Halde - das Gebiet des Hohen Sees - in ungeteiltem Miteigentum der Uferstaaten. |
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| Additional Keywords: DATE9806 AUSGABE07 |